VFSN News
Wechsel an VFSN Spitze (VFSN)
Bereits vor zwei Jahren hat der Mitbegründer und langjährige Präsident des VFSN die Mitglieder informiert, dass er an der GV 2014 zurücktreten werde. Diese lange Übergangszeit stellte sicher, dass sein Know how weitergegeben werden konnte. Thomas Morf ist überzeugt, dass der VFSN auch weiterhin gegen die Wachstumsgier der Aviatikindustrie kämpfen wird. Die nächste Kampagne gegen die geplanten Südstarts Straight ist bereits in Vorbereitung.
Monatsrückblick Februar 2014 (VFSN)
Gemeindepolitiker müssen sich mit vielen Themen befassen - wir sind die Spezialisten in Sachen Fluglärm. Deshalb führt der VFSN spezielle Infoabende für alle Kandidatinnen und Kandidaten der Gemeindewahlen durch.
Infoveranstaltung für Politiker (VFSN)
Sind Sie sich bewusst, dass die Südstarts Straight ganztägig (16 Std.) geplant sind und unsere Region nicht nur mit einem Lärmteppich zudecken, sondern damit auch die bauliche Entwicklung der Gemeinden nachhaltig negativ beeinflussen?
Bauverbot im Süden? (VFSN)
Bauverbot im Süden? (PDF, 1.7MB)
Monatsrückblick Januar 2014 (VFSN)
Die Stadt Zürich spielt eine wichtige Rolle bei der Verhinderung der geplanten Südstarts straight. Deshalb ist es wichtig, wer in den Stadtrat gewählt wird!
Südstart Straight und Wahlkampf in der Stadt Zürich (VFSN)
Die Antworten werden in der Reihenfolge ihres Einganges publiziert und gegen Ende Monat vom VFSN analysiert.
Wer hat vom Thema eine Ahnung, welche Antworten sind nur leere Versprechen?
Hier finden Sie die Antworten:
Monatsrückblick Dezember 2013 (VFSN)
Wir wünschen Ihnen ein gutes neues Jahr und uns allen, dass 2014 vom Bundesrat und dem BAZL Gesetze eingehalten und Bundesgerichtsentscheide akzeptiert werden!
Alles Gute im neuen Jahr (VFSN)

Liebe Schneiserinnen
BAZL genehmigt Lärmschutzkonzept Süd (VFSN)
Das Bundesgericht hat im Dezember 2010 einen umfassenden und wirkungsvollen Schutz der Bevölkerung im Süden gefordert. Die in der Folge von der Flughafen Zürich AG vorgeschlagenen Schutz-Massnahmen, wie auch der Perimeter sind unzureichend und nicht im Sinne des Bundesgerichtes.