Mindestens 1000 Meter Flughöhe über Atomkraftwerken (NZZ)

Publiziert von VFSNinfo am

Neue Sicherheitsbestimmung des BAZL

Flugzeuge müssen inskünftig im Instrumentenflug über Kernkraftwerken (KKW) im Umkreis von 1500 Metern eine Mindesthöhe von 1000 Metern einhalten. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hat diese zusätzliche Sicherheitsmassnahme getroffen. (NZZ, 24.2.05)

(ap) Die neue Weisung ist in erster Linie für die Definition neuer Flugrouten von Bedeutung. Im Nachgang der Anschläge mit Verkehrsflugzeugen in den USA am 11. September 2001 hat die Hauptabteilung für die Sicherheit von Kernanlagen (HSK) Abklärungen in Bezug auf die Sicherheit von Atomkraftwerken bei Abstürzen von Verkehrsflugzeugen durchgeführt. Sie kam zum Schluss, dass die Schweizer Atomkraftwerke gut geschützt seien.

In der Regel bereits jetzt mehr Abstand

Verkehrsflugzeuge verkehren grundsätzlich gestützt auf Instrumente und bedingt durch den entsprechend angelegten kontrollierten Luftraum in der Regel mehr als 1000 Meter über Grund im Bereich von Atomkraftwerken. Um diesen Mindestabstand auch in Zukunft und unabhängig von der Luftraumstruktur gewährleisten zu können, hat das BAZL nach Rücksprache mit der HSK eine Weisung erlassen. Diese schreibt vor, dass Maschinen, die im Instrumentenflug verkehren, im Umkreis von 1500 Metern um kerntechnische Anlagen eine Mindestflughöhe von 1000 Metern einhalten müssen.

Wichtig für künftige neue Flugrouten

Die Flugsicherung Skyguide wird die Weisung in die künftige Definition von Flugrouten in der Schweiz einbeziehen müssen. Diese gilt für sämtliche Atomkraftwerke sowie das zentrale Zwischenlager Zwilag in Würenlingen. Gemäss BAZL-Sprecher Göring sind die Mindestabstände in der vom Flughafen Zürich-Kloten eingegebenen Form des gekröpften Nordanflugs eingehalten.

Kleinaviatik nicht betroffen

Sichtflüge, wie sie in erster Linie von Kleinflugzeugen betrieben werden, sind von der Weisung nicht betroffen. Dies sei eine Frage des Gefährdungspotenzials, sagte der BAZL-Sprecher. Das Schweizerische Luftfahrtrecht schreibt für zivile Flugzeuge generell eine Mindestflughöhe von 300 Metern über dicht besiedeltem Gebiet und von 150 Metern über nicht dicht besiedelten Regionen vor. Weitere Vorschriften, etwa im Bereich bestimmter Anlagen oder Gebäude, bestanden bisher keine.