Erneute Rechtsverweigerung durch die REKO/INUM (VFSN)

Publiziert von VFSNinfo am

Die Richter der REKO/INUM weigern sich erneut, über unsere Beschwerde vom September 2003 zu urteilen. Sie werden auch nie mehr entscheiden. Die Rechtmässigkeit der Südanflüge will niemand prüfen.

Nachdem sämtliche Register für die Verzögerung der Behandlung unserer Beschwerde gegen die Südanflüge aus dem Jahr 2003 gezogen wurde, hat die REKO/UVEK am 26.6.06 die neuste Verfügung publiziert:

Das Verfahren Betriebsreglement 5 (Unsere Beschwerde vom September 2003) soll bei der REKO/INUM eingestellt und mit dem Verfahren zum vorläufigen Betriebsreglement 6 (Jahr 2005) vereinigt werden.

Was heisst das für uns:

  • Wir würden erneut Jahre bis zu einem Entscheid verlieren, da das Verfahren zum vorläufigen Betriebsreglement 6 erst gestartet ist.
  • Die REKO/INUM wird nicht mehr entscheiden, da diese Ende Jahr aufgelöst wird.

Wir haben eine kurze Frist von 10 Tagen, um gegen diese erneute Verschleppung beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Wir informieren Sie über unsere weiteren Schritte.

Verein Flugschneise Süd-NEIN

P.S. Sie haben die Möglichkeit, unseren Bundesrat am 6.7.06 in Stäfa über die Situation persönlich zu informieren. Mehr Infos hier.


Sellungnahme VFSN zum Entscheid der REKO INUM

Link zum Urteil:
http://www.reko-inum.admin.ch/dokumente/114010286150178.pdf

Unser Kommentar vom 23.6.06 ist weiterhin gültig. Siehe:
Chronologie der Südanflüge (VFSN)


Auszug aus dem Urteil

Einleitungstext - Seite 1 (PDF)

Das geltend gemachte schützenswerte Interesse an einem baldigen (separaten) Abschluss des Südanflug-Verfahrens ist abhängig von der Einschätzung der instruierenden Behörde, ob dieses Verfahren nach der Genehmigung des vBR noch eigenständig abgeschlossen werden kann (E. 3).
Es ist heute wohl von einer wesentliche Bereiche des Streitgegenstandes betreffenden teilweisen Gegenstandslosigkeit des Südanflug-Verfahrens auszugehen, welche die Möglichkeit des Abschlusses dieses Verfahrens selbst mit (bloss) einem Grundsatzentscheid als ausgeschlossen erscheinen lässt. Damit kann nicht gesagt werden, das Südanflug-Verfahren erleide eine unzumutbare zeitliche Verzögerung durch die Vereinigung mit dem vBR-Verfahren (E. 4).


Originaltext der Verfügung - Seite 24 (PDF)

Das Südanflug-Verfahren (Z-2003-65/B-2003-48) und das Verfahren zum vBR (B-2005-44) werden vollständig vereinigt und unter der neuen Dossiernummer B-2005-44/Z-2003-65 weitergeführt.
Sämtliche noch hängigen Anträge und Rügen aus dem Südanflug-Verfahren werden ins vereinigte Verfahren übernommen und dort (auch hinsichtlich allfälliger Gegenstandslosigkeit) geprüft.

 


Info zur REKO/UVEK (neu REKO/INUM):
Als Fachgericht beurteilt die REKO/UVEK in erster Instanz Beschwerden gegen Verfügungen der Ämter des UVEK und des UVEK selber.
Die REKO/UVEK ist eine unabhängige Rekurskommission:

  • Das UVEK empfiehlt, wer in die REKO/UVEK gewählt wird
  • Die Richter werden vom Bundesrat gewählt
  • Das Budget der REKO/UVEK ist beim UVEK integriert