Kein Gehör für die Beschwerde der Stadt Zürich (ZOL)

Publiziert von VFSNinfo am

Bundesgericht Lausanner Richter weisen Sistierung des Betriebsreglements für den Flughafen ab

Die Stadt Zürich ist mit einer Beschwerde im Zusammenhang mit Südanflügen auf den Flughafen Unique beim Bundesgericht abgeblitzt.

Das Gesuch der Stadt Zürich, das Verfahren um das vorläufige Betriebsreglement zu sistieren, bis in einem andern Verfahren die Frage der Rechtmässigkeit von Südanflügen geklärt ist, fand in Lausanne kein Gehör.
 

Mit Verfügung vom 29. März 2005 genehmigte das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein vorläufiges Betriebsreglement für den Flughafen Zürich, welches auch die Frage der Südanflüge regelt. Bereits zwei Jahre zuvor hatte das Bundesamt die Einführung morgendlicher Südanflüge auf die Piste 34 genehmigt. Gegen beide Verfügungen hatten zahlreiche Privatpersonen, Gemeinwesen und Vereinigungen Beschwerde an die Rekurs-kommission für Infrastruktur und Umwelt (Inum) erhoben.

Präjudizielle Bedeutung

In ihrer Beschwerde gegen die Bewilligung des vorläufigen Betriebsreglements beantragten der Verein «Flugschneise Süd - Nein» und verschiedene andere Beschwerdeführer, dieses Verfahren sei zu sistieren, bis über die Rechtmässigkeit der Südanflüge entschieden sei. Auch die Stadt Zürich unterstützte diesen Antrag. Sie wies vor der Rekurskommission Inum darauf hin,dass im Falle der Unrechtmässigkeit der Südanflüge der heutige Betrieb des Flughafens ohnehin neu organisiert werden müsse und daher die Frage der Rechtmässigkeit der Südanflüge von präjudizieller Bedeutung für das Verfahren zum vorläufigen Betriebsreglement sei.

«Unzumutbare Verzögerung»

Zudem sei das Beschwerdeverfahren betreffend die Südanflüge weiter fortgeschritten; die Einstellung dieses älteren Verfahrens, wie sie die Rekurskommission offenbar in Betracht ziehe, führe zu einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung. Die Instruktionsrichterin der Rekurskommission Inum wies das Gesuch ab.

Vor Bundesgericht erneuerte die Stadt Zürich ihren Antrag und forderte erneut die Sistierung des Verfahrens. Ohne Erfolg. Das Bundesgericht wies die Beschwerde einstimmig ab. Es liegt nun an der Beschwerdekommission, zu entscheiden, in welchem Verfahren die Frage der Zulässigkeit von Südanflügen zu befinden ist. Eine Einschränkung des Rechtsschutzes der Südanfluggegner kann das Bundesgericht in diesem Vorgehen nicht erkennen. Urteil 1 A. 306/2005 (vom 30. 1. 2006), keine BGE-Publikation. (tzi) (ZOL, 10.02.06)


Kommentar und weitere Informationen VFSN folgen in Kürze.