Minderwertentschädigung: Erinnerungsschreiben (VFSN)

Publiziert von VFSNinfo am
Empfehlung des VFSN zum Erinnerungsschreiben vom Januar/Februar 2017 zum Antwortformular der Flughafen Zürich AG vom Oktober / November 2016 betr. Minderwertentschädigung und Entschädigungsansprüche im Süden des Flughafens vom 13. Februar 2017

Die Flughafen Zürich AG hat im Januar/Februar 2017 ein Erinnerungsschreiben verschickt betr. ihrer im Oktober / November 2016 verschickten Briefe betreffend den Entschädigungsforderungen aus Minderwert wegen Südanflügen. Dies mit der Frage, ob die Adressaten und Grundeigentümer ihre Forderung betreffend Minderwertenschädigung zurückziehen (Variante A) oder aufrechterhalten (Variante B) wollen.

Der VFSN hat das richtige Vorgehen erneut juristisch prüfen lassen und empfiehlt wie bisher erneut folgendes Vorgehen:

  • Auf dem Antwortformular die Variante B (Aufrechterhaltung der Forderung) an-kreuzen und das Formular unterzeichnet bis zum Freitag, 31. März 2017 (Poststempel) der Flughafen Zürich AG zurückzusenden.
     
  • Es empfiehlt sich, eine Kopie zu Ihren Akten zu nehmen oder sich dazu eine Notiz in Ihre Akten zu machen.
     
  • Mit diesem Vorgehen erwachsen dem Grundeigentümer auch bei Wahl der Variante B (Aufrechterhaltung der Forderung) verbindlich keine Verfahrenskosten und dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin kann auch später verbindlich zu keiner Umtriebsentschädigung an den Flughafen Zürich AG verpflichtet werden (Art. 114 und 115 Enteignungsgesetz). Der anderslautende Hinweis der Flughafen Zü-rich AG im 4. Punkt auf Seite 1 ist u.a. schon aus folgendem Grund klar falsch: Der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin hat Anspruch darauf, dass sein oder ihr Begehren und dessen Berechtigung oder Nichtberechtigung von einer unabhängigen Behörde (Eidg. Schätzungskommission Kreis 10) oder einem Gericht, und nicht ein-fach nur von der Verfahrenspartei Flughafen Zürich AG selbst, beurteilt und entschieden und dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin mitgeteilt wird. Das ist nicht rechtsmissbräuchlich.
     
  • Ein weiterer Kommentar oder Hinweise auf dem Antwortformular ist ausdrücklich nicht nötig und nicht zielführend. Der berechtigte Unmut über die andauernden Südanflüge und die diskutierten Südstarts ist bei anderer Gelegenheit kund zu machen.
     
  • Bitte das Antwortformular in jedem Fall mit der Variante B (oder andernfalls der Variante A) angekreuzt einsenden. Der VFSN empfiehlt klar nicht, gar nicht zu reagieren und das Antwortformular nicht einzusenden oder die Variantenwahl offen zu lassen. Bitte auch die Personalien/Grundstückdaten auf dem Formular prüfen.

Wir haben ein Dokument mit den häufigsten Fragen zusammengestellt. Dieses finden Sie hier (PDF) 

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