Das Bundesgericht gewährt der Klage gegen die Südanflüge keine aufschiebende Wirkung (VFSN)

Publiziert von VFSNinfo am

Zürich, 8. April 2004 – Wie die Rekurskommission des UVEK hat auch das Bundesgericht der Beschwerde des VFSN gegen die „notrechtliche“ Einführung der Südanflüge die aufschiebende Wirkung entzogen. Nach wie vor ungeklärt bleibt aber, ob die Südanflüge rechtlich haltbar sind. Dieser rechtlose Zustand dürfte nach dem Willen der Behörden auch noch einige Jahre andauern.

Während dieser Zeit wird weiterhin mit der Sicherheit von Zehntausenden von Bewohnern fahrlässig umgegangen. Das Vertrauen in den Rechtsstaat Schweiz hat für uns einen neuen Tiefststand erreicht.

Das Bundesgericht hält in seiner Begründung fest, dass die Rekurskommission UVEK nicht Fachbehörde sondern richterliche Instanz sei. Deshalb könne vom Präsidenten der Rekurskommission des UVEK nicht verlangt werden, dass er eine eigene fachbezogene Würdigung der Sicherheitsfragen vornehme. Das Bundesgericht geht auch davon aus, dass die vom BAZL geforderte Risikoanalyse durchgeführt worden sei und die Realisierung der nötigen Massnahmen vor Einführung der Südanflüge als sichergestellt gelten könne.

Tatsache ist jedoch, dass im Sicherheitsbericht der Skyguide festgehalten ist, dass die Sicherheitsmargen für den Südanflug «auf ihr striktes Minimum reduziert» wurden. Der kleinste Piloten- oder Lotsenfehler «könne zu einem Absturz führen». Diese gravierende Reduktion der Sicherheitsmargen erfolgte auf Anweisung des BAZL, um die Südanflüge überhaupt zu ermöglichen. Pikantes Detail: Das BAZL hatte die Südanflüge bereits bewilligt, bevor der Sicherheitsbericht vorlag.

Das Bundesgericht erachtet es auch nicht als seine eigene Aufgabe für „technische Belange, die von den zuständigen Fach- und Kontrollbehörden schon gebührend überprüft worden sind, eigene Ermittlungen anzustellen und eigene Beurteilungen vorzunehmen“.  Da stellt sich berechtigt die Frage, wo man denn eigentlich gegen diese Fachbehörde (BAZL) klagen kann, wenn weder die Rekurskommission des UVEK noch das Bundesgericht die vorgelegten Fakten überprüfen will.

Mit absolutem Unverständnis nehmen wir auch zur Kenntnis, dass unsere Befürchtung nicht begründet sei, mit provisorischen Südanflügen bis ins Jahr 2009 rechnen zu müssen. Das Bundesgericht bezeichnet das neu eingereichte Betriebsreglement 6 als definitiv und darüber werde vor Abschluss der Mediation entschieden. Unique und der Regierungsrat hingegen sprechen von einem vorläufigen Betriebsreglement und beteuern, dass erst nach Abschluss der Mediation ein definitives Reglement eingereicht werde. Dem Bundesgericht scheint jedoch entgangen zu sein, dass im neu eingereichten Betriebsreglement immer noch Südanflüge und erst noch ohne zeitliche Limitierung vorhanden sind.

Entweder fällt unsere höchste juristische Instanz Urteile ohne Kenntnis der Tatsachen oder aber Unique und die Zürcher Behörden führen die Bevölkerung hinters Licht und die Mediation kann man sich sparen.

Wir sind schockiert, dass das Bundesgericht die Verfügung des BAZL schützt und weiterhin mit minimalsten Sicherheitsmargen über den Süden geflogen werden darf. Somit wird weiterhin das Leben von Zehntausenden von Bewohnern aufs Spiel gesetzt.

Das Vertrauen in den Rechtsstaat hat den Nullpunkt erreicht. Einmal mehr wurde bewiesen, dass die Interessen der Wirtschaft der Sicherheit der Bevölkerung voran gestellt werden. Die Frustration und Wut der Bevölkerung wächst. Wir werden weiterhin für unser Recht kämpfen.

Flugschneise Süd – NEIN
Der Vorstand

Info:
Das Urteil des Bundesgerichts als PDF (1,6 MB): hier klicken