Recht auf Fluglärm-Entschädigung? (NZZ)

Publiziert von VFSNinfo am
Bundesgericht gibt dreizehn Liegenschaftsbesitzern Recht

Der Kreis der fluglärmgeschädigten Hausbesitzern könnte sich ausweiten. Das Bundesgericht hat dreizehn Klägern Recht gegeben und ihre Klagen an die Eidgenössische Schätzungskommission zurückgewiesen.

(sda) Dreizehn Liegenschaftsbesitzer um den Flughafen Zürich haben vor Bundesgericht Recht erhalten. Die Eidg. Schätzungskommission muss in diesen Fällen zusätzlich prüfen, ob ein Anspruch auf Lärmentschädigung für direkte Überflüge besteht.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im vergangenen Mai die Beschwerden von rund 1100 Liegenschaftsbesitzern in Gemeinden rund um den Flughafen Zürich teilweise gutgeheissen. Zuvor hatte die Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) ihre Entschädigungsbegehren für die Lärmbelästigung durch die Ostanflüge abgewiesen.

Formelle Frage
Die Schätzungskommission hatte dabei die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich nur Hausbesitzer entschädigungsberechtigt seien, die ihre Liegenschaft vor 1961 erworben hätten. Die Richter in Bern legten den Stichtag dann aber auf den 23. Mai 2000 fest, dem Tag der Kündigung des Überflugabkommens durch Deutschland.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts war die Lärmentwicklung wegen der Ostanflüge erst ab diesem Datum absehbar. Auf die Beschwerden von dreizehn Liegenschaftsbesitzern trat das Gericht nicht ein, da sie ihr Entschädigungsbegehren für direkte Überflüge erst im Verlauf des hängigen Beschwerdeverfahrens gemacht hatten.

Das Bundesgericht in Lausanne hat ihre Beschwerden nun gutgeheissen und die Sache an die ESchK zurückgewiesen. Diese muss nun prüfen, ob die Betroffenen nicht nur Ansprüche wegen übermässiger Immissionen, sondern auch wegen des direkten Überflugs ihrer Liegenschaften geltend machen können.

Drei Beschwerden noch hängig
Mit ihrem Entscheid haben die Richter erst über eine der vier Beschwerden betreffen Lärmentschädigungen für Ostanflüge entschieden. Die restlichen Eingaben drei sind noch hängig. Noch offen ist vor allen, ob der vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Stichtag nun wirklich gilt.

Die Ostanflüge auf Piste 28 waren im Herbst 2001 aufgenommen worden, nach der Kündigung des Überflugabkommens durch Deutschland. In der Folge meldeten viele Liegenschaftsbesitzer aus Bassersdorf, Nürensdorf und anderen Gemeinden bei der Flughafenbetreiberin Unique ihre Begehren um eine Lärmentschädigung an.

NZZ, 25.01.2009