Ost- und Südanflüge auf den Flughafen Zürich sind zulässig (NZZ)

Publiziert von VFSNinfo am
Bundesverwaltungsgericht sieht laut Urteil keine alternativen Anflugverfahren

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Prozess um den Flughafen Zürich sein Urteil gefällt und entschieden, dass Süd- und Ostanflüge zur Aufrechterhaltung eines geordnete Flugbetriebes notwendig und deshalb auch zulässig sind. Laut dem Urteil aus Bern stehen alternative Anflugverfahren zurzeit nicht zur Verfügung.

(ap) Für das Gericht steht der Grundsatz im Vordergrund, dass die durch die stufenweise Verschärfung des Anflugregimes über deutsches Gebiet verloren gegangene Kapazität kompensiert werden kann. Laut dem Urteil aus Bern stehen alternative Anflugverfahren zurzeit nicht zur Verfügung.

Soweit deshalb das vorläufige Betriebsreglement nur diejenigen Kapazitäten ausgleicht, wie sie vor der Verschärfung vorhanden waren, erachtet das Gericht die darin vorgesehenen, zusätzliche Anflüge auf Piste 28 (Ostanflüge) sowie die Neueinführung von Südanflügen auf Piste 34 für zulässig.

Aber keine zusätzlichen Kapazitäten

Ohne einen rechtsgültigen Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) darf der Flughafen Zürich jedoch keine zusätzliche Kapazitäten aufbauen. Gestützt auf diese Überlegungen hob das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Genehmigungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bazl) auf, so die Freigabe von Abflügen ab Piste 28 bereits ab 6 Uhr 30 und von 21 Uhr bis 22 Uhr. Auch Post- und Messflüge zur Nachtzeit hat das Gericht wegen Verstosses gegen die Nachtverkehrsbeschränkungen aufgehoben.

Zahlreiche Beschwerden abgewiesen

Das Südanflugregime, welches im Juni 2003 vom Bazl verfügt und später im vorläufigen Betriebsreglement von 2005 übernommen wurde, bleibt wie beschlossen bestehen. Auf Piste 28 darf von 21 Uhr bis 6 Uhr, auf Piste 34 von 6 bis 7 Uhr 08 Uhr gelandet werden, wobei in Ausnahmefällen auf die jeweils andere Piste auszuweichen ist. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen bleibt es dabei, dass zusätzliche Landungen auf die Piste 34 von 07 Uhr 08 bis 9 Uhr 08 und auf Piste 28 von 20 Uhr bis 21 Uhr zulässig sind. Die zahlreichen Beschwerden, die gegen dieses Südanflugregime eingereicht wurden, hat das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten war.

Weiterzug ans Bundesgericht möglich

Abgewiesen hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich auch Beschwerden wegen Lärmemissionen. Erfolglos blieben auch die zahlreichen Beschwerden gegen die Installation eines Instrumenten-Lande-Systems und einer Anflugbefeuerung für die Piste 34. Das Gericht befand, diese Installationen seien aus Sicherheitsgründen erforderlich. Aufgehoben hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich die Bewilligung für neue Rollwege im Vorfeld Midfield ab Piste 28, mit welcher eine Erhöhung der Stundenkapazität verbunden gewesen wäre. Das 436 Seiten umfassende Urteil kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil A-1936/2006 vom 10.12.2009)

NZZ, 18.12.2009


siehe auch:
Bundesverwaltungsgericht: Südanflüge sind zulässig (VFSN)
Wer sind die Richter, die Südanflüge für zulässig beurteilen? (VFSN)
Ost- und Südanflüge sind zulässig (Leserbriefe NZZ/TA)