Bundesgericht: Keine Sistierung (TA)

Publiziert von VFSNinfo am

Im Streit um die Südanflüge auf den Flughafen Zürich-Kloten hat das Bundesgericht einen Zwischenentscheid gefällt. Es hat ein Gesuch der Stadt Zürich abgewiesen, das Verwaltungsbeschwerdeverfahren gegen das vorläufige Betriebsreglement vom 29. März 2005 vorläufig zu stoppen.

 

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hatte am 29. März 2005 das vorläufige Betriebsreglement für den Flughafen Zürich genehmigt. Allfälligen Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen Entscheid hatten zahlreiche Privatpersonen, Gemeinwesen und Vereinigungen Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (Inum) eingelegt.

Rechtstreit über aufschiebende Wirkung
 

Die Beschwerdeführer verlangen, dass die aufschiebende Wirkung gewährt und das Verfahren sistiert wird, bis der Grundsatzentscheid, ob überhaupt Südanflüge zulässig sind, gefällt ist. Click here to find out more!  Die Stadt Zürich unterstützte in der Folge den Antrag auf Sistierung des Verfahrens, weil die Frage der Rechtmässigkeit von Südanflügen für das vorläufige Betriebsreglement von entscheidender sei. Zudem, so die Stadt, sei das Verfahren um die Südanflüge weiter fortgeschritten.

Bundesgericht: Argumente nicht überzeugend

Das Bundesgericht hat dieses Gesuch der Stadt Zürich abgewiesen. In den Augen der Lausanner Richter waren die Argumente für eine Sistierung nicht überzeugend. Der Ball liegt nun bei der Inum, die darüber entscheiden muss, in welchem Verfahren die Zulässigkeit der Südanflüge entschieden wird: im Rahmen des provisorischen Betriebsreglements oder im Süd-Anflugverfahrens, das ebenfalls bei ihr hängig ist. (raa/ap) (TA, 09.02.06)