ILS-Bau für Piste 28 bleibt auf Eis (TA)

Publiziert von VFSNinfo am
Vor sechs Wochen hatte die Rekurskommission des Uvek die Bauarbeiten für das Instrumentenlandesystem auf der Piste 28 provisorisch gestoppt. Jetzt wurde dem Gesuch der Stadt Kloten die aufschiebende Wirkung definitiv zugestanden.  (TA, 8.7.04)

Auszug:

Die Kommission sei zum Schluss gekommen, dass keine Gründe für einen sofortigen Bau eines ILS und die Verlängerung der Anflugbefeuerung auf Piste 28 vorliegen. Namentlich die Sicherheit des Flugbetriebs würde durch eine späteren Baubeginn nicht beeinträchtigt.

Um den ordentlichen Verfahrensablauf zu gewährleisten, müssten deshalb die Anwohner im Süden des Flughafens eine allfällig verstärkte Lärmbeeinträchtigung vorübergehend in Kauf nehmen.


Kommentar VFSN:

Unseren Beschwerden gegen den Bau des ILS 34 für Landungen von Süden hat die gleiche Kommission die aufschiebende Wirkung entzogen. Der wichtige Unterschied in diesen beiden Entscheiden ist wahrscheinlich folgender:

Protokoll Leuenberger / Stolpe vom 26.6.2003:
Bundesrat Moritz Leuenberger hat versprochen, dass ab 31.10.2004 mit ILS von Süden angeflogen wird. Die Rekurskommission des UVEK hat mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung für das ILS 34 die Einhaltung dieses Versprechens ermöglicht.

Das ILS 28 von Osten wurde Deutschland nicht versprochen. Daher konnte die Kommission in diesem Fall wieder mal nach Gesetz entscheiden.

PS: Die Rekurskommission hiess früher REKO / UVEK. Seit 1.7.04 heisst sie REKO / INUM. Damit Sie sich die neue Abkürzung besser merken können folgende Eselsbrücke: INUM = Im Namen Unseres Moritz


Weitere Informationen:
Protokoll Leuenberger Stolpe vom 26.6.03
Wie unabhängig ist die Rekurskommission?
Medienmitteilung REKO/INUM vom 8.7.04

Was bedeutet "Aufschiebende Wirkung"?

Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Dies bedeutet, dass die angefochtene Verfügung nicht in Rechtskraft erwächst und die darin enthaltenen Anordnungen nicht umgesetzt werden dürfen. Beispielsweise darf ein angefochtenes Bauvorhaben nicht realisiert werden, solange die REKO/INUM nicht über dessen Rechtmässigkeit entschieden hat. Die aufschiebende Wirkung kann aber von der REKO/INUM auf Gesuch hin entzogen werden. (Gesamter Text)