<B>Dachziegelklammerung:</B> Info über weiteres Vorgehen (VFSN)

Publiziert von VFSNinfo am

Information und Empfehlung für Mitglieder, welche von Unique erneut zur Dachziegelklammerung aufgefordert wurden.

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Vorgehen des Grundeigentümers betr. Dachziegelklammerungen nach dem Bundesgerichtsentscheid vom 31. März 2004

von Rechtsanwalt Christopher Tillman, Zürich

1.                                Ausgangslage

Die Flughafen Zürich AG (Unique) hat ab Juni 2004 mit einem Schreiben erneut verschie­dene Grundeigentümer in der Dachziegelklammerungszone in Dübendorf-Gockhausen-Stettbach aufgefordert, einer von Unique be­zeichneten „freiwilligen unentgeltlichen Klamme­rung“ zuzu­stimmen. Unique zitiert dabei den Bundesgerichtsentscheid vom 31. März 2004 betr. Beibe­haltung des Entzuges der auf­schie­benden Wirkung der Beschwerden gegen Süd­anflüge (vgl. 1A.250/2003 und 1A.262/2003, Entscheid auf www.vfsn.ch einsehbar) und ver­weist auf ein Schreiben des BAZL an Unique vom 29. April 2004. Dieses Schreiben des BAZL ist eine Antwort auf ein eingeschriebenes Schreiben der Unique an das BAZL vom 20. April 2004, welches vom CEO Josef Felder und vom CFO Beat Spalinger unterzeichnet ist. Dieses Schreiben wurde den Grundeigentümern allerdings nicht zugestellt. Dem Schreiben von Unique liegt ein „Antwort­bogen Dachziegelklammerung“ bei, welches zwei Felder zum ankreuzen aufweist, und von den angeschriebenen Grundeigentümern bis Ende Juli 2004 an Unique retourniert werden soll. Unique fordert die betroffenen Grundeigentümer damit be­reits zum wiederholten Male zur sog. freiwilligen Klammerung auf.

2.                                Ergebnis des Bundesgerichtsentscheides vom 31. März 2004

Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid festgestellt (Erw. 7), dass die Dachzie­gel­klammerungen der Verhinde­rung des Eintritts von anflugverkehrsbedingten Schäden auf den Nachbargrundstücken des Flughafens beim Südanflug dienen. Diese Vorrichtungen sollen die Öffent­lichkeit und die benach­barten Grundstücke vor Gefahren und Nachteilen schützen, die mit dem Südanflugbetrieb verbunden sind und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind. Dach­ziegelklammerungen sind daher gemäss Bundesgericht Vorrichtungen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 EntG. Sie unterliegen somit dem Enteignungsgesetz. Die Grundei­gentümer können entsprechend zwar in einem dafür vorgesehenen rechtsstaatlichen Verfahren ver­pflichtet werden, die Dachziegelklammerungen gegen Ent­schädigung zu dulden und zu un­terhalten oder unter­halten zu lassen. In diesem Verfahren wird aber auch über die Entschä­digung der Grundeigen­tümer für die Duldung der Dachziegel­klammerung und auch über die Ent­schädigung für Mehrkosten des späteren Unterhalts zu entschei­den sein. Die Unique (oder das BAZL) wird daher ein rechtsstaatliches Verfahren für das Recht zur Vornahme der Dachziegelklamme­rungen bei der zuständigen Schätzungskommis­sion zu beantragen haben und – nachdem heute be­reits geflogen wird - zudem raschmög­lichst ein Gesuch um vorzei­tige Besitzeinweisung stel­len müssen. Somit wird Unique (oder das BAZL) entweder im (ver­einfachten) Plangenehmi­gungsverfahren oder in einem nach­laufenden Bewilligungs­verfah­ren zum Verfahren um Än­derung des Betriebsreglements die luftfahrtrechtlichen Vor­aussetzungen für die Dachziegel­klammerungen noch schaffen müs­sen, soweit diese Vor­richtungen erforderlich sind und nicht einvernehmlich (freiwillig) angebracht werden konnten.

3.      Konsequenzen zum Vorgehen von Unique betr. Südüberflügen

  • Das wiederholte Schreiben von Unique an ausgelesene Adressaten in der Dach­ziegel­klammerungszone, auch ab Juni 2004, mit dem weiter geltenden Angebot der „freiwilli­gen Klam­merung“ zeigt, dass die Dachziegel­klammerungen von Unique bei den Adres­saten tech­nisch und si­cherheitsmässig weiterhin als tatsächlich notwendig betrachtet werden. Dies wird durch einen be­kannten Fall in der Gemeinde Dübendorf, wo ein Dach­ziegel infolge eines Süd­anfluges angehoben wurde (Randwirbelschleppen), bestätigt.
  • Das BAZL hat mit Auflage Ziff. 3.3. in seiner Verfügung vom 15. Oktober 2002 klar be­stimmt, dass die Dachziegelklammerungen sicherheitsmässig relevant und nötig sind. Diese Auflage ist heute immer noch gültig, auch nach dem Bundesgerichtsentscheid vom 31. März 2004.  Daran ändert weder das Schreiben des BAZL vom 13. Dezember 2002 noch vom 29. April 2004 etwas.
  • Grundeigentümer, die die Klammerung nicht freiwillig vornehmen lassen, haben An­spruch auf ein rechtsstaatliches behördliches Verfahren über die Frage der Duldung, der Erstellungskosten und des späteren Unterhalts der Dachziegelklammerung. Unique muss somit das enteignungsrechtliche Planauflageverfahren durchführen. Dieses Verfahren muss von Unique beantragt werden. Die Verfahrenskosten dafür sind von Unique zu tra­gen. Diese hat dem Grundeigentümer zudem eine sog. Parteientschädi­gung auszu­rich­ten. Rechtsverfolgungskosten sind aber vom Grundeigentümer vorzu­schiessen.
  • Die von Unique als notwendig betrachtete Dachziegelklammerung ist im Sinne des Enteig­nungsgesetzes entschädigungspflichtig. Dies gilt auch für spätere Mehrkosten für den Unterhalt. Eine Entschädigung dieser erheblichen Mehrkosten ist beim sog. „frei­willi­gen Angebot“ der Unique in ihrem Schreiben ab Juni 2004 nicht ent­halten.
  • Anspruch auf ein behördliches rechtsstaatliches Verfahren mit einem Entscheid über die Ent­schädigungsfrage haben Grundeigentümer nur, wenn sie sich dem Angebot der Uni­que für die „freiwillige Klammerung“ mit dem Ankreuzen des Feldes 3 (oder des Feldes 2) im nachfolgen­den Antwortbogen widersetzen und ein behördliches Verfahren verlangen.
  • Zeitgleich mit dem von Unique zu eröffnenden Enteignungsverfahren betr. der Dachziegel­klammerungen könnten die Grundeigentümer in der Dachziegelklammerungs­zone im folgenden Einspracheverfahren eine Minderwertentschädigung für ihre Immobi­lien beantragen. Es ist somit ein Verfahren weniger nötig.
  • Südanflüge können mit der Weigerung der Dachziegelklammerung nicht verhindert oder gestoppt werden. Allerdings bewirkt Widerstand auf allen Fronten, dass Südanflüge bei Unique weiterhin unattraktiv bleiben, womit die Hoffnung verbunden ist, dass diese tat­sächlich nur vorübergehend erfolgen. Das empfohlene Vorgehen stellt sicher, dass in ei­nem rechtsstaatlichen Verfahren über eine Entschädigung für Duldung und Mehrkosten beim Unterhalt der Dachziegelklammerung entschieden wird.

4.                  Haftpflicht

Für Schäden wegen heruntergefallenen Dachziegel wegen Südüberflügen haftet grundsätz­lich die Verursacherin der Schädigung. Zunächst ist dies die betreffende inländische oder ausländische Fluggesellschaft. Zutreffend ist, dass aus praktikablen Gründen der Geschä­digte zunächst den einfacher ohne Verschuldensnachweis greifbaren Hauseigentümer haft­bar machen kann. Der Hauseigentümer könnte dann allerdings auf die Fluggesellschaft (eher unpraktikabel) oder den Flughafen (Unique) Rückgriff nehmen. Mit dem Ankreuzen des Feldes 3 im nachfolgenden Antwortbogen zeigt der Grundeigen­tümer an, dass er Unique (und das BAZL) von ihren rechtli­chen Sicherungs­pflichten und Sorgfaltspflichten und damit von ihrer Haftpflicht nicht entbin­det.

5.                  Vorgehen für nicht anwaltlich direkt vertretene Grundeigentümer (Empfehlung)

Beim beiliegenden Antwortbogen (nur) die Felder 3 und 4 ankreuzen* und per Einschreiben an Unique, Postfach, 8058 Zürich, senden. Bitte eine Kopie behalten und eine Kopie an den Verein Flugschneise Süd – NEIN (VFSN), Dachziegelklammerung 06/04, Postfach 299, 8121 Benglen, senden. Soweit Grundeigentümer persönlich direkt anwaltlich vertreten sind, wird dieser das in dieser Sache Not­wendige vorkehren.


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