Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes zur Vorhersehbarkeit der Ostanflüge (Unique)

Publiziert von VFSNinfo am
Das Bundesverwaltungsgericht hat Ende letzter Woche einen im Dezember 2007 von der Eidgenössischen Schätzungskommission gefällten Entscheid zum Stichtag der Vorhersehbarkeit der Ostanflüge aufgehoben.

Am 17. Dezember 2007 kam die Eidgenössische Schätzungskommission zum Schluss, dass der 1. Januar 1961 massgeblicher Stichtag für die Unvorhersehbarkeit der Ostanflüge sei. Gegen diesen Entscheid haben zahlreiche Grundeigentümer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun Ende letzter Woche den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission aufgehoben und den Stichtag der Vorhersehbarkeit der Ostanflüge neu auf den 23. Mai 2000 festgelegt.

Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ist für Unique (Flughafen Zürich AG) enttäuschend. Wir analysieren in den nächsten Tagen die Begründung des Urteils und werden das Urteil voraussichtlich an das Bundesgericht weiterziehen.

Unique (Flughafen Zürich AG) sieht aufgrund des obgenannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes trotzdem keinen Anlass, die geschätzten \'most likely\' Lärmkosten von Total CHF 759.8 Millionen nach oben zu korrigieren. Grund ist, dass dieser Kostenschätzung viele Annahmen zugrunde lagen, wie die noch offenen Rechtsfragen von den Gerichten letztinstanzlich beurteilt werden könnten. Der Stichtag der Vorhersehbarkeit im Osten war eine dieser Annahmen.

Aus diesen Gründen bleibt Unique (Flughafen Zürich AG) bei der nach wie vor als realistisch erachteten Schätzung von Lärmkosten in der Höhe von insgesamt von CHF 759.8 Mio. Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes ist damit auch keine Veränderung in der Höhe der Lärmgebühren vorgesehen.

Medienmitteilung Unique, 02.06.2009