Ausnahmen von Nachtflugsperre aus Sicherheitsgründen künftig möglich (BAZL)

Publiziert von VFSNinfo am
Bern, 13.02.2008 - Bei internationalen Grossveranstaltungen ist es künftig möglich, auf Schweizer Flugplätzen aus Gründen der polizeilichen Sicherheit die Nachtflugsperre zu lockern. Der Bundesrat hat mit der revidierten Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) einen entsprechenden Artikel gutgeheissen. Eine grundsätzliche Aufweichung der Nachtflugsperre steht für den Bund aber nicht zur Diskussion. Erstmals zur Anwendung kommen könnte die neue Regelung an der Fussball-Europameisterschaft Euro 08 vom kommenden Juni.

In der Schweiz gilt für den Flugverkehr ein grundsätzliches Nachtflugverbot zwischen 22 und 06 Uhr. Die Landesflughäfen Genf und Zürich haben eine Nachtflugsperre zwischen 24 und 06 Uhr, wobei in Genf unter bestimmten Umständen Landungen bereits ab 5 Uhr zugelassen sind. Basel-Mülhausen als dritter Landesflughafen kennt gestützt auf eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich eine ähnliche Regelung wie der Flughafen Genf. Ausnahmen von der Nachtflugsperre sind einzig zulässig für Notlandungen, Rettungs-, Hilfs- und Polizeiflüge, für Militärmaschinen und durch den Bund bewilligte Flüge von Staatsluftfahrzeugen.

Die vom Bundesrat genehmigte Revision der VIL gibt den Behörden neu die Möglichkeit, aus Sicherheitsgründen Ausnahmen von der Nachtflugsperre auf den Schweizer Flughäfen zu machen. Wenn bei «bedeutenden Anlässen mit internationaler Beteiligung» die Gefahr von Ausschreitungen besteht, kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) Flüge auch nach dem offiziellen Betriebsschluss von Flughäfen zulassen. Beispielsweise können so potenziell gewaltbereite Fangruppen direkt nach einem Fussballspiel auf dem Luftweg wieder in ihr Herkunftsland befördert werden. Das Amt entscheidet jeweils auf Antrag der für die Sicherheit eines Anlasses zuständigen Organe. Zuvor hört es die betroffenen Flugplätze und Kantone an. Die neue Regelung wird nicht dazu dienen, die Nachtflugsperre in der Schweiz generell aufzuweichen.

Weiter enthält die überarbeitete VIL unter anderem Bestimmungen zur Zertifizierung der Sicherheitsprozesse auf Schweizer Flugplätzen gemäss den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) sowie die Grundsätze für die Aufgaben und Pflichten der Flugplatzleiter. Der Flugplatzleiter ist für den reibungslosen und sicheren Betrieb auf einem Flugplatz verantwortlich. In Ergänzung dazu hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Verordnung erlassen, in der die Zulassung durch das BAZL und die Aufgaben von Flugplatzleitern detailliert beschrieben sind. Bis anhin waren die Aufgaben in einem vom BAZL erstellten Pflichtenheft festgehalten. Durch die Verankerung der Bestimmungen auf Verordnungsstufe erhöht der Bund nun deren Rechtssicherheit.

Die revidierte VIL und die Flugplatzleiterverordnung treten am 1. März 2008 in Kraft.

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BAZL, 13.02.2008


siehe auch:
Hooligans bleiben nachts am Boden, Harmlose fliegen nachts (TA)
Nachtflüge für spezielle Fussballfans (Leserbriefe TA)
Gegen Lockerung des Nachtflugverbots (TA)
Kantonsrat bangt um Nachtflugsperre (TA)