Eine unglaubliche Geschichte - Chronologie der Südanflüge - aktualisiert 30.10.2007 (VFSN)

Publiziert von VFSNinfo am
Seit über 4 Jahren wird die Bevölkerung und das Gesetz ignoriert.

Wir hätten nie geglaubt, dass die nachfolgende Geschichte in der Schweiz geschehen kann. Für gesetzestreue und staatsgläubige Bürger ist es kaum vorstellbar, dass in der Schweiz aufgrund des Willens der Politik die Gesetze täglich gebrochen werden. Ermöglicht wird dies durch Behörden und Gerichte, die Einsprachen einfach ignorieren und Beschwerden nicht behandeln, da das gesetzliche Urteil politisch nicht erwünscht ist.

Inhaltsverzeichnis:

A. Kurzversion der Chronologie
B. Ausführliche Chronologie
    1. Was vor der Bewilligung der Südanflüge geschah
    2. Chronologischer Ablauf der Nichtbehandlung unserer Beschwerden
    3. Aktueller Stand vom 30.10.2007 - über 4 Jahre später
    4. Die Macht des UVEK


A. Kurzversion der Chronologie

15. Februar 2002 [BR5]
Zur Umsetzung des Staatsvertrags reichte die Flughafen Zürich AG Gesuch um Änderung des Betriebsreglements beim BAZL ein. Dieses sah vor, dass an Samstagen, Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg in einer zweiten Phase sämtliche Landungen von 05.30 bis 09.08 Uhr auf die Pisten 28 (Osten) und 34 (Süden) erfolgen, wobei bis zur Zertifizierung eines Dual-Landing-Systems Landungen praktisch nur von Süden erfolgen sollten. Südanflüge sollen auch am Abend erfolgen dürfen.

April 2002 [BR5]
Tausende von Bewohnern im Süden erheben Ihre erste Einsprache gegen die geplanten Südanflüge.

23. Juni 2003 [BR5]
Das BAZL verfügt die Einführung der Südanflüge obwohl Skyguide die Sicherheit der Südanflüge noch nicht geprüft hat. Allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügung wurde  die aufschiebende Wirkung entzogen. Medienmitteilung BAZL inkl. Genehmigung

1. September 2003 [BR5]
Der VFSN und viele Betroffene reichen Beschwerden gegen die beiden Entscheide vom 23.6.03 betreffend die Südanflüge und die Einrichtung des ILS betreffend bei der REKO/UVEK ein. Wir verlangen, dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird. Das heisst, dass der Südanflug erst geflogen werden darf, sobald ein Gericht die Einhaltung der gültigen Gesetze geprüft hat (z.B. Raumplanung und Umweltschutz). Das heisst auch, dass das ILS (Instrumenten-Lande-System) erst nach einem Richterentscheid gebaut werden darf.

23. Oktober 2003 [BR5]
Das BAZL informiert, dass UVEK, BAZL und Skyguide die Sicherheit der Südanflüge geprüft haben und diese sicher seien. Medienmitteilung BAZL

Kommentar: Jedes andere Resultat, hätte den Deutschland versprochenen Fahrplan verunmöglicht. Einer Einführung steht mit dieser „Sicherheitsprüfung“  nichts mehr im Wege.

24. Oktober 2003 [BR5]
Die REKO/UVEK hat unsere Beschwerde gegen das BR5 in Bezug auf die aufschiebende Wirkung abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung, welche die Einführung der Südanflüge verhindert hätte, wurde uns nicht gewährt. Die aufschiebende Wirkung wurde sogar noch ausgedehnt. Wichtig: Die REKO/UVEK hat nicht über die Rechtmässigkeit der Südanflüge geurteilt, sondern nur über den Entzug der aufschiebenden Wirkung.  Urteil der REKO/UVEK

30. Oktober 2003 [BR5]
Die Südanflüge werden, wie Deutschland versprochen, eingeführt. Die Rechtmässigkeit der Südanflüge wurde nicht geprüft.

31. Dezember 2003 [BR6]
Die Flughafen Zürich AG reicht auf verlangen des UVEK das Gesuch für das „vorläufige Betriebsreglement“ ein. Dieses beinhaltet analog BR5 die identischen Südanflüge. Information von Unique

30. April 2004 [Info]
Die Südanflüge werden wie Deutschland versprochen nach dem neuen Verfahren LOC/DME eingeführt. Die Rechtmässigkeit der Südanflüge wurde nicht geprüft.

28. Oktober 2004
Die Südanflüge werden wie Deutschland versprochen nach dem neuen Verfahren ILS CAT I eingeführt. Die Rechtmässigkeit der Südanflüge wurde nicht geprüft.

29. März 2005 [BR6]
Das BAZL bewilligt das Betriebsreglement 6 (ebenfalls mit Südanflügen) – nachfolgend BR6 genannt

28. April 2005 [BR6]
Der VFSN und viele Mitbeteiligte erheben erneut Beschwerde gegen die Südanflüge. Diesmal gegen das BR6, welches das bereits von uns angefochtene BR5 abgelöst hat. Die Rechtmässigkeit der Südanflüge wurde nicht geprüft.

26.6.2006 [BR5 und BR6]
Die REKO/INUM verfügt, dass das Verfahren Betriebsreglement 5 (Unsere Beschwerde vom September 2003) eingestellt und mit dem Verfahren zum vorläufigen Betriebsreglement 6 (Jahr 2005) vereinigt wird. Verfügung vom 26.6.2006 - Medienmitteilung VFSN

Mit diesem Vorgehen wird unsere Beschwerde vom 1. September 2003 nicht mehr behandelt. Dieser „Nichtentscheid“ dauerte 1\'081 Tage – die Südanflüge finden unverändert seit 1\'022 Tagen statt. Die Rechtmässigkeit der Südanflüge wurde noch nicht geprüft.

17. September 2007 [Infrastruktur BR6 ]
Das UVEK bewilligt das Gesuch von Unique, zusätzliche Infrastruktur auf dem Flughafen zu bauen. Bezüglich Südanflug sind das 2 zusätzliche Schnellabrollwege für die Piste 34. Damit wird die Landekapazität für Südanflüge erhöht. Unterschrieben ist die Bewilligung von Bundesrat Moritz Leuenberger. - Verfügung im Originaltext

19. Oktober 2007 [Infrastruktur BR6 ]
Wir reichen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein gegen den Bau von neuen Schnellabrollwegen für Landungen von Süden. Wir verlangen, dass zuerst endlich über die Rechtmässigkeit der Südanflüge entschieden wird.

30. Oktober 2007 
Die Rechtmässigkeit der Südanflüge wurde auch 4 Jahre nach der ersten Bewilligung durch das BAZL noch nicht geprüft. Weder im Verfahren zum BR5 noch zum BR6.

  • Seit 1\'521 Tagen wird die Rechtmässigkeit der Südanflüge nicht geprüft
  • Seit 1\'462 Tagen erfolgen täglich ab 06.00 Südanflüge

Hätten die Gerichte eine Möglichkeit gefunden, unsere Beschwerde inhaltlich abzuweisen und dadurch die Südanflüge für „legal“ zu erklären, hätte Sie es sicher schon getan. Wir werden Recht erhalten.


B. Ausführliche Chronologie

Am 23.6.2003, also vor über 4 Jahren, wurden die Südanflüge bewilligt. Man sprach von einem „Provisorium“. Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, das heisst, dass trotz Beschwerden geflogen wird. Am 26.6.03 wurde Deutschland die Einführung der Südanflüge versprochen. Obwohl die Südanflüge gegen gültiges Gesetz verstossen, wurden sie eingeführt und finden immer noch statt. Ein Urteil durch die Gerichte hat bis heute nicht stattgefunden.

Wir sind überzeugt, dass falls die Richter eine Möglichkeit gefunden hätten, unsere Beschwerde inhaltlich abzuweisen und dadurch die Südanflüge für „legal“ zu erklären, sie dies sicher schon lange getan hätten. Nur die bewusste Verschleppung des Verfahrens ermöglicht es, sich vor einem Urteil zu drücken. Diese Richter wissen schon lange, dass Südanflüge illegal sind. Aber wer stellt sich schon gegen den Willen des Bundesrates?

Lesen Sie selbst, wie der politische Wille gegen gültiges Schweizer Recht durchgesetzt wird.


1. Was vor der Bewilligung der Südanflüge geschah

31. Mai 2001 [Info]
Das UVEK erteilt der Flughafen Zürich AG (Unique) eine Konzession zum Betrieb des Flughafens Zürich für die Dauer vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Mai 2051. Der Flughafen wurde darin verpflichtet, die Gesuche für die neuen Flugrouten zur Einhaltung des Staatsvertrages mit Deutschland rechtzeitig in Bern einzureichen (Seite 15 – Punkt 3.2). Die Konzession wurde von BR Leuenberger unterschrieben. Konzession als PDF

18. Oktober 2001 [Info]
Am 18. Oktober 2001 unterzeichneten Vertreter der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland den von BR Leuenberger ausgehandelten Staatsvertrag. Die Details zum Staatsvertrag finden Sie hier.

15. Februar 2002 [BR5]
Zur Umsetzung der 2. Stufe des Staatsvertrags reichte die Flughafen Zürich AG am 15. Februar 2002 ein weiteres Gesuch um Änderung des Betriebsreglements vom 31. Mai 2001 beim BAZL ein. Dieses sah vor, dass an Samstagen, Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg in einer ersten Phase sämtliche Anflüge zwischen 06.00 und 09.08 Uhr sowie zwischen 20.00 und 22.00 Uhr auf die Piste 28 erfolgen sollten, soweit es die meteorologischen Bedingungen zulassen. Ausnahmsweise wären die Pisten 14 und 16 angeflogen worden.

In einer zweiten Phase würden die Landungen von 05.30 bis 09.08 Uhr auf die Pisten 28 (Osten) und 34 (Süden) erfolgen, wobei bis zur Zertifizierung eines Dual-Landing-Systems Landungen praktisch nur auf die Piste 34 durchgeführt werden sollten. Am Abend sollte folgende Pistenrangordnung gelten: 28, 34, 14, 16. Zur Umsetzung der zweiten Phase beantragte die Flughafen Zürich AG mit Gesuchsergänzung vom 30. August 2002 zudem die Einführung eines ILS-Anflugverfahrens auf die Piste 34. (Gesuch Unique - 15.2.2002)

15. März 2002 [BR5]
Das Gesuch von Unique wird öffentlich publiziert.

April 2002 [BR5]
Tausende von Bewohnern im Süden erheben Ihre erste Einsprache gegen die geplanten Südanflüge.

16. April 2002 - [BR5]
Angesichts der im Staatsvertrag festgehaltenen Einschränkungen der Nordanflüge gewann die Möglichkeit von Landungen auf die Piste 34 (Südanflug) zunehmend an Bedeutung. Die Flughafen Zürich AG reichte daher parallel zu den Gesuchen für neue Süd- und Ostanflüge ein Plangenehmigungsgesuch zur Installation eines Instrumenten-Lande-Systems der Kategorie 1 (ILS/CAT 1) für Südanflüge auf die Piste 34 ein.

Kommentar: Der Flughafen Zürich war gemäss Konzession (siehe 21. Mai 2001) dazu verpflichtet, das Gesuch einzureichen. Die Südanflüge wurden beantragt, bevor der Staatsvertrag abgelehnt wurde. Dies beweist, dass auch mit Staatsvertrag die Südanflüge erfolgt wären.

30. August 2002
Auf Aufforderung des BAZL hin ergänzte die Flughafen Zürich AG dieses Gesuch mit dem Antrag, zusätzlich eine Anflugbefeuerung für die Piste 34 einrichten zu können.

18. März 2003 [Info]
Die Bundesversammlung lehnt die Genehmigung des Staatsvertrags ab, womit auch die vorläufige Anwendung der oben erwähnten Bestimmungen des Staatsvertrags dahin fiel.

Kommentar: Es wurde aber weiterhin so geflogen, wie BR Leuenberger dies mit Deutschland im Staatsvertrag ausgehandelt hatte (vorsorgliche Massnahmen zum Staatsvertrag – Nachtruhe und Ostanflüge).

4. April 2003 [Info]
Deutschland hat die Flugverkehrsbeschränkungen per 17. April 2004 noch weiter verschärft.

8. April 2003 [BR5]
Zur Kompensation dieser Beschränkungen reichte die Flughafen Zürich AG dem BAZL am 8. April 2003 erneut ein Gesuch um Genehmigung einer Änderung des Betriebsreglements ein. Diese Änderung beinhaltet die Einführung der zusätzlichen Ostanflüge in einer ersten Phase und die Einführung von Südanflügen in einer zweiten Phase. Die Südanflüge anfänglich mit einem Landekurssender, später auch mit einem Gleitwegsender (ILS). Gesuch Unique vom 08.04.2003 betr. Südanflüge (PDF) / Die Änderungen im Betriebsreglement (PDF)

16. April 2003 [Info]
Das BAZL verfügt, dass die beantragten Anflüge von Osten erfolgen können. Die Südanflüge wurden noch nicht genehmigt. Verfügung

13. Mai 2003 [BR5]
Um die per 10. Juli 2003 verfügten zusätzlichen Einschränkungen kompensieren zu können, beantragte die Flughafen Zürich AG in Ergänzung des Gesuchs vom 8. April 2003 eine nochmalige Änderung des Betriebsreglements. Unter anderem sollte ab Oktober 2003 der Südanflug mit einem VOR/DME-Anflugverfahren auf die Piste 34 eingeführt werden.


2. Chronologischer Ablauf der Nichtbehandlung unserer Beschwerde:

23. Juni 2003 [BR5]
Das BAZL verfügt die Einführung der Südanflüge. Allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Medienmitteilung BAZL inkl. Genehmigung

Das UVEK erteilte die Genehmigung zur Errichtung eines ILS und einer Anflugbefeuerung für die Piste 34 mit diversen Auflagen. Allfälligen Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Kommentar: Die Südanflüge wurden bewilligt, bevor Skyguide die Sicherheit der Südanflüge prüfen konnte.

26. Juni 2003 - Protokoll Leuenberger / Stolpe [Info]
Der Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland, Dr. Manfred Stolpe und BR Leuenberger einigten sich mit einem Protokoll, dass Deutschland die Verschärfung der Ausnahmeregelung bis zum 30. Oktober 2003 aussetzen und in der Folge etappenweise einführen würde.

Umgekehrt versprach BR Leuenberger, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die Einführung der Südanflüge nach folgendem Zeitplan sicherstelle:

  • ab dem 30. Oktober 2003 ein VOR/DME-Verfahren
  • ab 30. April 2004 ein LOC/DME-Verfahren
  • ab dem 31. Oktober 2004 schliesslich ein ILS/CAT 1-Verfahren

Die Details des Protokolls finden Sie hier .

Kommentar: Obwohl das Parlament den Staatsvertrag abgelehnt hatte, garantiert BR Leuenberger gegenüber Deutschland die Einführung der Südanflüge. Er setzt damit grösstenteils die Vereinbarungen des abgelehnten Staatsvertrages um .

Er garantiert Deutschland verbindliche Termine für die Einführung der Südanflüge, obwohl die Rechtmässigkeit noch nicht geklärt ist. Unsere Beschwerdemöglichkeiten dürfen den Zeitplan nicht gefährden.

Die Gültigkeit dieses Protokolls ist sehr umstritten. Sogar das Bundesgericht hat festgehalten, dass dieses Protokoll für die Schweiz nicht verbindlich sei. Trotzdem wird es mit allen Mitteln umgesetzt.

1. September 2003 [BR5]
Der VFSN und viele Betroffene reichen Beschwerden gegen die beiden Entscheide des BAZL vom 23.6.03 betreffend die Südanflüge und die Einrichtung des ILS betreffend bei der REKO/UVEK ein. Wir verlangen, dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird. Das heisst, dass der Südanflug erst geflogen werden darf, sobald ein Gericht die Einhaltung der gültigen Gesetze geprüft hat (z.B. Raumplanung und Umweltschutz). Das heisst auch, dass das ILS (Instrumenten-Lande-System) erst nach einem Richterentscheid gebaut werden darf.

Einen Auszug der Beschwerde des VFSN find Sie in Kürze hier.

Was tat Unique gleichzeitig?
Die Flughafen Zürich AG erhob ihrerseits Beschwerde gegen die Verfügung des BAZL mit dem Antrag, der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei auszudehnen auf die Einführung des LOC/DME-Anflugverfahrens im Frühling 2004 und das ILS-Anflugverfahren im Herbst 2004.(Originaltext aus Urteil REKO/UVEK vom 26.10.03)

6. Oktober 2003 [BR5]
Das BAZL nimmt Stellung zu unserer und weiteren Beschwerden. Auszug aus dem Urteil REKO/UVEK vom 26.10.03 – Seite 18

Auch die Beschwerdegegnerin (BAZL) beantragt mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2003 die Abweisung der Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder den Erlass anderer vorsorglicher Massnahmen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden könne. …