Sieg nach Punkten (VFSN)

Publiziert von VFSNinfo am
Urteil Bundesgericht zum vorläufigen Betriebsreglement für den Flughafen Zürich

Südanflüge sind als Folge der DVO einstweilen zu dulden, obwohl sie umweltrechtlich höchst problematisch um nicht zu sagen unzulässig sind. Der VFSN bedauert, dass das Bundesgericht angesichts dieser festgestellten Sachlage nicht den Mut hatte, die Südanflüge auf ein absolutes Minimum zu beschränken.

Dem Begehren von Flughafen und Swiss nach einer Kapazitätssteigerung auf Kosten von Bevölkerung und Umwelt wurde durch das höchste Gericht eine klare Abfuhr erteilt.

Für Thomas Morf, Präsident VFSN, bedeutet dieses Bundesgerichtsurteil eine Trendwende im Fluglärmstreit: "Bevölkerung und Umwelt haben einen Sieg nach Punkten errungen“ Der VFSN hat seit Jahren für die Rechte der betroffenen Bevölkerung gekämpft und nimmt diese Trendwende mit Genugtuung zur Kenntnis. So wurden die neuen Schnellabrollwege ab Piste 34, die einzig einer Kapazitätsausweitung dienen, nicht genehmigt.

Mit Befriedigung nimmt der VFSN zur Kenntnis, dass das Bundesgericht die seit über 7 Jahren statt findenden Südanflüge als übermässige Lärmimmission bezeichnet, die nur zulässig ist, wenn passive Schallschutzmassnahmen die betroffenen Anwohner gegen Aufwachreaktionen am frühen Morgen schützen. Auch bei der massiven Zunahme nächtlicher Südanflüge wurde Handlungsbedarf festgestellt.

Ebenso wird eine alte Forderung des VFSN, dass die Lärm-Messmethodik und die damit verbundenen Immissionsgrenzwerte zwingend anzupassen sind, vom Bundesgericht bestätigt.

Der VFSN erwartet jetzt, dass der Flughafen die Auflagen des Bundesgerichtes fristgerecht und getreu dem Willen des Bundesgerichtes umsetzt. Ebenso erwartet er, dass der Bundesrat und insbesondere das BAZL (Bundesamt für Zivilluftfahrt) den SIL (Sachplan Infrastruktur Luftfahrt) auf der Basis dieses Urteiles revidieren. Alles andere wäre ein Affront gegen die Rechtsstaatlichkeit.

Medienmitteilung Flugschneise Süd – NEIN (VFSN), 07.01.2011



Medienmitteilung Bundesgericht vom 7.1.2011

Urteil des Bundesgerichts vom 22.12.2010