Der Flughafen Zürich darf vorerst kein neues Parkhaus bauen (NZZ)

Publiziert von VFSNinfo am
Muss sich der Flughafen Zürich private Parkplätze anrechnen lassen? Unter Umständen schon, urteilt das Bundesgericht und fordert eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Parkhaus, das der Flughafen bauen will.

«Bequem und entspannt abfliegen» – mit diesem Slogan lockt eine private Firma für ihren Service: günstige Parkplätze gleich neben dem Flughafen Zürich. Die Kunden stellen ihr Auto im Parkhaus 3 des Flughafens ab, übergeben an einem Schalter den Schlüssel und begeben sich danach «stressfrei» zum Check-in, wie es auf der Website heisst. Das Unternehmen sorgt dafür, dass der Wagen umparkiert wird, wobei der Kunde die Wahl hat zwischen einem überwachten Parkhaus und einem umzäunten Areal.

Der Flughafen wollte südlich seines Geländes ein neues Parkhaus P10 mit rund 3000 Parkplätzen bauen, unmittelbar neben der Haltestelle Balsberg. Die Passagiere sollten von da mit Bussen oder mit der Glatttalbahn zum Flughafen fahren. Im Frühling 2017 bewilligte das Bundesamt für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Pläne unter Auflagen. Was die umweltrechtliche Prüfung betraf, so ging es davon aus, dass diese bereits erfolgt war. Fünf Jahre zuvor hatte das Departement entschieden, dass der Flughafen sein Parkplatzangebot um insgesamt 7100 Plätze ausbauen darf und dass hierfür eine ausreichende Umweltverträglichkeitsprüfung für die Bereiche Lufthygiene und Lärm vorliege. Der Bau des neuen Parkhauses sollte Teil dieser Aufstockung sein.

Der Flughafen wollte südlich seines Geländes ein neues Parkhaus P10 mit rund 3000 Parkplätzen bauen, unmittelbar neben der Haltestelle Balsberg. Die Passagiere sollten von da mit Bussen oder mit der Glatttalbahn zum Flughafen fahren. Im Frühling 2017 bewilligte das Bundesamt für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Pläne unter Auflagen. Was die umweltrechtliche Prüfung betraf, so ging es davon aus, dass diese bereits erfolgt war. Fünf Jahre zuvor hatte das Departement entschieden, dass der Flughafen sein Parkplatzangebot um insgesamt 7100 Plätze ausbauen darf und dass hierfür eine ausreichende Umweltverträglichkeitsprüfung für die Bereiche Lufthygiene und Lärm vorliege. Der Bau des neuen Parkhauses sollte Teil dieser Aufstockung sein.

Der VCS verlangte hingegen einen neuen Umweltbericht für das Parkhaus P10. Die frühere Prüfung sei quasi «auf Vorrat» erstellt worden, argumentierte er sinngemäss. Nach Meinung des VCS war sie allerdings überholt, da in der Zwischenzeit etliche Off-Airport-Parkplätze entstanden seien, die ebenfalls angerechnet werden müssten. Dabei handelt es sich um Parkplätze, die sich auf privatem Gelände ausserhalb des Flughafenareals befinden.

Wende in letzter Instanz

Der VCS fand vorerst kein Gehör, weder beim Verkehrsdepartement noch später beim Bundesverwaltungsgericht. So stand am Schluss das Bundesgericht vor der Frage, ob die Off-Airport-Parkplätze zum Flughafen als Gesamtanlage zählen und deshalb bei der Bewilligung des neuen Parkhauses eine Rolle spielen sollten. Der Flughafen wehrte sich. Nur zwei Betreiber hätten am Flughafen eine eigene Infrastruktur, um die Autos entgegenzunehmen und zurückzugeben, und nur ihnen sei nach den Vorgaben der Wettbewerbskommission eine Zulassung erteilt worden. Andere Anbieter dürften nur die Shuttle-Bus-Zone benützen, wo auch die Hotelbusse hielten.

Die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts teilt die Off-Airport-Parkplätze jetzt in zwei Kategorien ein, um zu beurteilen, wie eng die Verbindung zum Flughafen ist. Wenn die Passagiere direkt zu den Parkplätzen fahren und von dort mit Sammeltransporten an den Flughafen gelangen, müssen sie nicht eingerechnet werden, wie aus dem Urteil hervorgeht. Die Firmen und der Flughafen wirkten nur in untergeordnetem Umfang zusammen. Ganz anders beurteilen die Richter jedoch die Lage, wenn die Kunden ihre Wagen am Flughafen abgeben und Angestellte der Unternehmen die Autos überführen – ein Service, der als Valet-Parking bekannt ist.

Private seien eng mit Flughafen verbunden

Wenn die Anbieter am Flughafen eine eigene Infrastruktur wie Schalter oder Umschlagparkplätze führten, bestehe ein «enger räumlicher und funktionaler Zusammenhang» zum Betrieb des Flughafens, findet das Bundesgericht. Aus Sicht der Kunden gebe es eine «erhebliche gemeinsame Organisation» zwischen dem Flughafen und der Firma. Die Passagiere profitierten dabei von den Vorgaben der Wettbewerbskommission, die diese Art der Parkierung erlaubt habe. Der vorgeschriebene marktwirtschaftliche Wettbewerb bei den Parkplätzen dürfe aber nicht die Emissionsbegrenzung beim Flughafen unterlaufen.

Das Gericht gelangt zum Schluss, dass diese Parkplätze zur Gesamtanlage des Flughafens gehören und in eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das neue Parkhaus einbezogen werden müssen. Es hebt die Plangenehmigung auf und weist die Sache an das Verkehrsdepartement zurück.

Der Flughafen hält an seinen Plänen fest, wie seine Sprecherin Sonja Zöchling sagt. «Wir brauchen dieses Parkhaus P10, und es wurde vom Bundesgericht auch nicht grundsätzlich infrage gestellt.» Das Urteil habe allerdings eine zeitliche Verzögerung zur Folge. Der Flughafen werde nun, wie vom Bundesgericht verlangt, eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung in Auftrag geben. Diese werde die Off-Airport-Parkplätze berücksichtigen. Anschliessend will der Flughafen die Unterlagen wieder beim Bund einreichen.

NZZ, 07.11.2019