Fluglärm-Entscheid kommt vors Bundesgericht (NZZ)

Publiziert von VFSNinfo am
Zürcher Flughafenbetreiberin Unique ficht jüngstes Urteil an

Die Zürcher Flughafenbetreiberin Unique ruft im Streit um Lärmklagen von Anwohnern das Bundesgericht an. Sie zieht den sogenannten Vorhersehbarkeits-Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom vergangenen 26. Mai ans Bundesgericht weiter, wie das Unternehmen am Freitag mitteilte.

(ap) Mit dem Entscheid vom Mai hatte das Bundesverwaltungsgericht als neues Stichdatum für Forderungen von Hauseigentümern den 23. Mai 2000 festgelegt. Dies bedeutete, dass Eigentümer, die ihre Liegenschaft vor diesem Stichtag erworben hatten, Entschädigungsbegehren wegen übermässigen Fluglärms stellen können sollten.

Laut dem Gericht war erst ab diesem Datum im Jahr 2000 vorhersehbar, dass der Fluglärm östlich des Flughafens erheblich zunehmen würde. Mit dem Urteil vom vergangenen 26. Mai korrigierte das Bundesverwaltungsgericht zugleich einen früheren Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, welche den Stichtag auf den 1. Januar 1961 festgelegt hatte.

Unique habe nach einer detaillierten Prüfung des jüngsten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dieses ans Bundesgericht weiterzuziehen, gab die Flughafenbetreiberin nun bekannt. Den Ausschlag gegeben hätten zum Teil inhaltliche Kritikpunkte. Unabhängig davon liege es aber im Interesse aller, die wichtige Frage der Vorhersehbarkeit durch ein letztinstanzliches Urteil klären zu lassen, schreibt Unique.

Für die gesamten Lärmkosten geht die Flughafenbetreiberin nach wie vor von rund 760 Mio. Schweizerfranken aus. Aufgrund der gegenwärtigen Situation sei auch nicht geplant, die Lärmgebühr von 5 Franken pro Passagier, den sogenannten Lärmfünfliber, zu erhöhen, hielt Unique fest. Mit der pro Ticket erhobenen Lärmgebühr werden die Fluglärmentschädigungen finanziert.

Die Ostanflüge auf den Flughafen Zürich waren am 19. Oktober 2001 eingeführt worden. Als am 27. Oktober 2002 die Wochenend- und Feiertagssperre über deutschem Gebiet wirksam wurde, kamen noch mehr Ostanflüge hinzu. Hauseigentümer östlich des Flughafens hatten deshalb bei Unique Entschädigungsansprüche wegen Wertverminderung ihrer Liegenschaften geltend gemacht infolge übermässigen Fluglärms wegen Unvorhersehbarkeit der Ostanflüge auf die Piste 28.

Diese Forderungen wurden von der Eidgenössischen Schätzungskommission abgewiesen, weil die betroffenen Eigentümer ihre Grundstücke erst nach dem 1. Januar 1961 gekauft hatten. 1961 war der Zeitpunkt, als das erste Jetflugzeug landete. Der Entscheid der Schätzungskommission wurde mit über 1000 Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht angefochten, welches dann zugunsten der Beschwerdeführer das Datum für die Vorhersehbarkeit ins Jahr 2000 vorverlegte.

Anspruch auf Entschädigung hat ein Hauseigentümer nur, wenn die Zunahme des Fluglärms nicht vorhersehbar war, wenn eine Lärmgrenzwertüberschreitung vorliegt und der Minderwert eine bestimmte prozentuale Höhe hat.

NZZ, 19.06.2009