Flughafen muss bis zu 1000 Hausbesitzer entschädigen (NZZ)

Publiziert von VFSNinfo am
Bundesverwaltungsgericht entscheidet zugunsten der Eigentümer im Osten

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen weiteren wichtigen Entscheid zur Entschädigungsfrage rund um den Flughafen gefällt. Der Flughafen muss neu Häuser entschädigen, die vor dem Mai 2000 gebaut wurden. Bisher war das nur für Liegenschaften der Fall, die vor 1961 erstellt worden waren.

ark./(sda) Für eine Lärmentschädigung wegen der Ostanflüge auf den Flughafen Zürich müssen Hausbesitzer ihre Liegenschaft nicht schon vor 1961 erworben haben. Neuer Stichtag ist laut einem heute publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgericht (BVG) der 23. Mai 2000. Einen Tag zuvor hatte die Bundesrepublik Deutschland die Anflug-Vereinbarung mit der Schweiz gekündet. Im Herbst 2001 wurden deshalb die Anflüge von Osten auf die Piste 10/28 des Flughafens stark ausgebaut.

Das Gericht widerspricht mit seinem Urteil der Eidgenössischen Schätzungskommission. Sie hatte 2007 festgelegt, dass grundsätzlich nur jene Hausbesitzer entschädigungsberechtigt seien, die ihre Liegenschaft vor dem 1. Januar 1961 gekauft hätten. Mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts weitet sich der Kreis der Berechtigten massiv aus. Der Bürgerprotest Fluglärm Ost rechnet damit, dass damit rund 1000 zusätzliche Liegenschaften neu potenziell entschädigungsberechtigt werden.

Noch lange nicht vorhersehbar

Laut dem Urteil war es nach 1961 noch lange nicht vorhersehbar, dass sich der Lärm wegen der Ostanflüge so entwickeln würde. Dies habe den Betroffenen erst am 23. Mai 2000 klar sein müssen. Als Stichtag für den Erwerb der Liegenschaft müsse deshalb dieses Datum gelten. Ostanflüge habe es zwar schon immer gegeben. Die neuen Flüge hätten jedoch eine andere Qualität. Die komplette Umstellung des Anflugverfahrens von Nord- auf Ostanflüge würde die Piste 28 zu den deutschen Sperrzeiten zur eigentlichen Hauptlandepiste machen.

Gerade in den fraglichen Zeiten – also frühmorgens, nachts sowie an den Wochenenden und Feiertagen – bestehe ein besonderes Ruhebedürfnis. Ob dieser einmalige Fall bei den Ostanflügen auch die seit 2003 praktizierten Südanflüge einschliesst, ist laut Bundesverwaltungsgericht nicht in diesem Verfahren zu entscheiden. 

Unique wird nicht unverhältnismässig behindert

Unique werde durch die zusätzlichen Lärmkosten infolge der Verlegung des Stichtags im Übrigen auch nicht unverhältnismässig im Betrieb des Flughafens behindert. Sie könne die Kosten aus den Einnahmen lärmabhängiger Gebühren finanzieren, die gegenwärtig rund 50 Mio. Franken pro Jahr betragen würden.

Enttäuschung am Flughafen

Der Flughafen Zürich reagierte mit Enttäuschung auf das Urteil. «Wir werden das Urteil nun analysieren und innert 30 Tagen über den Weiterzug entscheiden», sagte Sprecher Marc Rauch auf Anfrage. Sollte das Urteil letztinstanzlich bestätigt werden, rechne man trotzdem nicht mit deutlich höheren Kosten. Er gehe davon aus, dass die zuletzt budgetierten 760 Mio. Franken für Eigentümer-Entschädigungen weiterhin genügen sollten. Auch die 5 Franken Lärmgebühr pro abfliegenden Passagier hofft der Flughafen nicht erhöhen zu müssen.

Der Bürgerprotest dagegen markierte nach dem Urteil Genugtuung. Co-Präsident Fritz Kauf sagte, dass man mit diesem Verdikt gerechnet habe. Er geht davon aus, dass sich die Kosten für den Flughafen massiv erhöhen werden und dass auch der Lärmfünfliber nicht länger ausreichen wird, um diese zu finanzieren.

NZZ, 29.05.2009


Kommentar VFSN: Da der Süden deutlich dichter besiedelt ist, werden Unique die Südanflüge noch viel, viel teurer zu stehen kommen. Während es im Osten "nicht vorhersehbar" war, dass die Ostanflüge zunehmen würden, war es im Süden schlicht undenkbar, dass es je zu Südanflüge kommen könnte. Auch nach 2098 Tagen ist es noch keinem Gericht gelungen Südanflüge für legal zu erklären.