Lärmentschädigung für Hausbesitzer (ZOL)

Publiziert von VFSNinfo am
Bundesgericht gibt Hausbesitzern recht

Bei direkten Überflügen haben Hausbesitzer am Flughafen Zürich ein Recht auf Lärmentschädigung. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Das Bundesgericht hat zwei weitere wichtige Fragen zu Fluglärmentschädigungen am Flughafen Zürich geklärt: Einen Anspruch haben auch Hausbesitzer, deren Grundstücke bei den Landungen von Süden her direkt überflogen werden sowie Eigentümer von Mietliegenschaften.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von drei Liegenschaftsbesitzern in Opfikon und Glattbrugg gutgeheissen, denen eine Entschädigung von der Schätzungskommission verwehrt worden war. Die ihnen zustehenden Beträge haben die Lausanner Richter nicht selber festgelegt, sondern die Fälle zur Neubeurteilung an die Schätzungskommission zurückgewiesen.

Mehrere direkte Überflüge genügen

In Bezug auf direkte Überflüge bei Südlandungen auf Piste 34 des Flughafens Kloten hatte die Schätzungskommission einen Anspruch auf Entschädigung verneint, da diese Anflüge nur in den Morgen- und Abendstunden und damit nicht regelmässig stattfinden würden (wir berichteten). Laut den Lausanner Richtern genügt jedoch die Tatsache, dass täglich mehrere direkte Überflüge stattfinden, um das Erfordernis der Regelmässigkeit zu bejahen. Untersuchungen hätten zudem gezeigt, dass gerade Fluglärm am frühen Morgen und am Abend als besonders lästig oder sogar unzumutbar empfunden werde.

Bei den direkten Überflügen spielt zudem keine Rolle, ob die Liegenschaften bereits vor 1961 erworben oder erstellt wurden. Auch eine gewisse Schadensschwere müsse nicht erreicht sein. Welche Mindesthöhe bei den Direktüberflügen für eine Entschädigung erforderlich ist, hat das Bundesgericht offen gelassen. In den konkreten Fällen waren es rund 150 Meter.

Ertragseinbusse nicht belegen 

Weiter hat das Bundesgericht entschieden, dass auch Besitzer von vermieteten Mehrfamilienhäusern grundsätzlich Anspruch auf eine Lärmentschädigung haben. Die Schätzungskommission hatte den Eigentümern der Mietobjekte eine Entschädigung verwehrt, da sie keine Ertragseinbussen nachgewiesen hätten. Laut Bundesgericht darf jedoch nicht verlangt werden, dass Betroffene den eingetretenen Wertverlust konkret belegen. Ebenso wenig könne es Aufgabe der Schätzungskommission sein, in jedem Einzelfall aufgrund häufig dürftiger Unterlagen abzuklären, ob und in welcher Höhe nun eine Ertragseinbusse eingetreten sei. (sda/zol)

ZOL, 16.05.2008