Startseite   »   Verein   »   Statuten Donnerstag, 20. Juni 2013 14:23
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Statuten
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I. NAME, SITZ, DAUER UND ZWECK

Art. 1

Unter dem Namen "Flugschneise Süd – NEIN!" (nachfolgend "der Verein" genannt) besteht mit Sitz in Benglen auf unbeschränkte Dauer ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit dem Zweck, Überflüge der südlichen Region des Flughafens Kloten durch zivile Flugzeuge zu verhindern.

Art. 2

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 3

Der Verein kann sich anderen Organisationen mit demselben Zweck anschliessen oder solche Organisationen unterstützen.

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4

Dem Verein können Privatpersonen wie auch juristische Personen beitreten.

Art. 5

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages.

Die Statuten können beim Vorstand bezogen werden.

Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen eine Mitgliedschaft ablehnen unter Zurückerstattung des bereits entrichteten Mitgliederbeitrages.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode oder dem Austritt aus dem Verein.

Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand jederzeit erfolgen.

Art. 7

Ein Mitglied, das den Bestrebungen des Vereins störend entgegenwirkt oder zu begründeter Klage Anlass gibt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung. Diese entscheidet mit absolutem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bis zur Rekursbehandlung ist die Mitgliedschaft sistiert. Rückforderungen an den Verein können bei Ausschluss nicht gestellt werden.

III. ORGANISATION

Art. 8

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) ein Revisor

Art. 9

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

A. DIE GENERALVERSAMMLUNG

Art. 10

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mindestens drei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Traktanden, schriftlich einberufen.

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist jederzeit auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftliches Begehren von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuberufen, unter Bekanntgabe der Traktanden.

Art. 11

In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:

a) Bestimmung des Stimmenzählers

b) Bestimmung der Protokollführung

c) Abnahme der Jahresrechnung

d) Abnahme des (mündlichen oder schriftlichen) Jahresberichts des Vorstands

e) Décharge-Erteilung an den Vorstand

f) Wahlen:
- Mitglieder des Vorstands
- Revisor

g) Genehmigung des Budgets

h) Festsetzung der Jahresbeiträge

i) Genehmigung von Statuten und - gegebenenfalls - Reglementen und deren Änderungen

j) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands oder von Vereinsmitgliedern; letztere müssen spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

k) Entscheide in Rekursfällen

l) Fusion oder Auflösung des Vereins.

Art. 12

Stimmberechtigt sind die anwesenden Vereinsmitglieder, wobei jedes Vereinsmitglied eine Stimme hat.

Art. 13

Wo die Statuten nichts anderes vorschreiben, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Leiter der Generalversammlung stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.

Art. 14

Eine Änderung der Statuten oder der Reglemente bedarf des absoluten Mehrs der anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 15

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf ihre Teilnehmerzahl beschlussfähig. Die Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Stimmabgabe verlangt.

B. DER VORSTAND

Art. 16

Der Vorstand besteht aus drei oder mehr Mitgliedern und konstituiert sich selbst.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Sie sind wieder wählbar.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so findet die Ergänzungswahl an der nächsten Generalversammlung statt. Zu diesem Zweck kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.

Art. 17

Der Vorstand leitet und verwaltet den Verein und vertritt diesen nach aussen. Er kann für Spezialaufgaben Kommissionen und Delegationen ernennen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder zu sein brauchen.

Die Mitglieder des Vorstands sind kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt.

Art. 18

Die Vorstandssitzungen finden auf Verlangen zweier Vorstandsmitglieder statt. Hat der Vorstand einen Vorsitzenden bestimmt, kann dieser ebenfalls Vorstandssitzungen einberufen. Über die Verhandlungen des Vorstands ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

Art. 19

Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit des Vorstands erforderlich. Die Abstimmungen finden offen statt, die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Ist ein Vorsitzender bestimmt worden, hat dieser bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 20

Ist ein Vorsitzender bestimmt worden, so leitet dieser die Verhandlungen des Vorstandes und der Generalversammlung und sorgt für die Umsetzung der gefassten Beschlüsse.

Art. 21

Der Vorstand führt ein Mitgliederverzeichnis und besorgt in der Regel die Korrespondenz.

C. DER REVISOR

Art. 22

Ein oder zwei von der Generalversammlung gewählte Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, üben die Kontrolle über die Geschäftsführung des Vorstands aus und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

Die Revisoren werden von der Generalversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie sind wieder wählbar.

IV. FINANZIELLES

Art. 23

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung einzelner Mitglieder über den jährlichen Mitgliederbeitrag hinaus für Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen.

Art. 24

Der Verein finanziert sich durch:

a) Jahresbeiträge der Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung jährlich neu festgesetzt werden. Der Jahresbeitrag beträgt jedoch höchstens CHF 60.--. 

b) Gönner- und Sponsorenbeiträge von Mitgliedern oder Drittpersonen

c) Anlässe oder Aktionen des Vereins

Art. 25

Der Jahresbeitrag ist jeweils innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

Art. 26

Mitglieder, die im Laufe des Jahres austreten oder ausgeschlossen werden, haben den ganzen Jahresbeitrag zu bezahlen und kein Rückforderungsrecht für bereits bezahlte Beträge.

V. HAFTUNG

Art. 27

Weder der Verein noch Mitglieder des Vorstands noch einzelne Vereinsmitglieder übernehmen die Haftung für Schäden oder Wertminderungen irgendwelcher Art, insbesondere nicht für solche, welche durch die Nicht- oder bloss teilweise Erreichung des Vereinszwecks entstehen können.

VI. AUFLÖSUNG UND FUSION

Art. 28

Die Auflösung und Fusion des Vereins kann durch die Generalversammlung mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Ist diese Generalversammlung nicht beschlussfähig, so muss innert vier Wochen eine zweite Generalversammlung einberufen werden, bei welcher das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.

Art. 29

Das nach Auflösung des Vereins und nach Tilgung seiner Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen ist wohltätigen Zwecken oder einer anderen Organisation mit Zielen, die dem Vereinszweck ähnlich sind, zukommen zu lassen.

Art. 30

Wo in diesen Statuten die männliche Schreibform verwendet wird, gilt die weibliche als eingeschlossen.

 

Letzte Aktualisierung: 31. Januar 2005