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Das Bazl erklärt immer wieder, dass die internationale Zertifizierung (ICAO) des gekröpften Nordanflugs das Problem ist, warum dieser kurzfristig nicht realisierbar ist.
Auszug aus dem Faktenblatt des BAZL:
Da für ein solches Anflugverfahren zwischen der nördlichen Landesgrenze und der Landepiste extrem wenig Luftraum zur Verfügung steht, müssten Abweichungen von internationalen Vorschriften gemacht werden. Für die Zulassung wäre eine umfangreiche Sicherheitsüberprüfung notwendig, deren Ausgang völlig offen ist.
Unsere Informationen zur Zertifizierung des gekröpften Nordanfluges:
Es gibt keine internationale Zertifizierungsstelle. Hier der Auszug aus einem Mail vom BAZL, Herr René Aebersold betr. Zertifizierung:
...Die Genehmigung (Zertifizierung, wenn Sie dem so sagen wollen) erfolgt nach Ueberprüfung der Einhaltung der internationalen Vorschriften für die Berechnung von An- und Abflugverfahren der ICAO durch das BAZL.
Kommentar: Das BAZL bewilligt und nicht eine internationale Zertifizierungsstelle.
Der beste Beweis für diese Aussage ist der abgelehnte Staatsvertrag mit Deutschland. Dieser beinhaltete ein Abflugverfahren, welches nicht ICAO-konform ist. Das heisst, die internationalen Vorschriften werden beim Staatsvertrag nicht eingehalten. Auszug Staatsvertrag, Artikel 6.f.1:
Abflugverfahren von den Pisten 32 und 34 sind wie folgt festzulegen: 1. Der nominelle Flugweg nach den Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für die Verfahrensplanung unterschreitet nicht den Mindestabstand von zwei nautischen Meilen zur deutschen Grenze. Die Berechnungen des nominellen Flugweges beruhen auf folgenden Werten: Angezeigte Fluggeschwindigkeit (IAS) während der Links- oder Rechtskurve von 210 Knoten ( ICAO-Minimumanforderung), Querneigungswinkel (bank angle) von 25 Grad (Abweichung von ICAO).
Kommentar: Diese oben beschriebenen Kurve beschreibt den nicht ICAO-konformen gekröpften Nordabflug. Dies war im Interesse von Deutschland, da dadurch Deutschland von den Starts nicht betroffen war. Dies belegt aber auch, dass ICAO-Empfehlungen durch das BAZL nicht zwingend umgesetzt werden müssen. Stellen Sie sich vor, der Staatsvertrag wäre angenommen worden und das BAZL hätte die Abflugroute nicht bewilligt. Unvorstellbar! |